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CVJM Startup

Gründe (d)einen CVJM!

Fragen zur laufenden CVJM-Arbeit

Wie kann man Mitglied werden?

Die Möglichkeit, Mitglied in einem neugegründeten CVJM zu werden, ergibt sich aus der Satzung des CVJM. Hier werden die Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Aufnahmekriterien geregelt. 

Darf es unterschiedliche Mitgliedschaften mit unterschiedlichen Rechten geben?

Ja. Der CVJM kann z.B. ordentliche, außerordentliche, fördernde, Jugend- und / oder Ehrenmitglieder haben, wenn dies in der Satzung vorgesehen wird. Es sind unterschiedliche Mitgliederformate mit abweichenden Rechten möglich, wenn dafür nachvollziehbare Begründungen in der Satzung fixiert werden.

Darf der Antrag zur Aufnahme in den CVJM grundlos abgelehnt werden?

Es besteht kein grundsätzliches Recht zur Aufnahme in einen Verein. Daher kann ein gestellter Antrag auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Kann ein CVJM wirtschaftlich tätig werden?

Es werden nur Vereine in das Vereinsregister eingetragen, deren Satzungsweck nicht auf wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet ist. Im praktischen Vollzug lässt es sich jedoch häufig nicht vermeiden, dass neben den Aufgaben zur Erfüllung des Satzungszweckes auch wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Verkäufe in einer Cafeteria o.ä.) erfolgen. Auch durch die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt sowie bei Inanspruchnahme bestimmter öffentlicher Zuwendungen kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen. Hier muss dann darauf geachtet werden, dass die gemeinnützigen Arbeitsanteile des CVJM überwiegen. Kleinere CVJM werden jedoch die in einem solchen Fall bestehenden Freigrenzen nur selten überschreiten.

Wie finanziert sich ein CVJM?

Zumeist werden die Ausgaben eines CVJM durch drei Finanzierungssäulen gedeckt:

  • Eigenmittel

Hierzu zählen die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Kollekten, Teilnehmerbeiträge für Veranstaltungen und Freizeiten.

  • Staatliche und kirchliche Zuschüsse, aber auch Zuwendungen von Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen
  • Erlöse, z.B. durch Verkäufe im Rahmen eines Jugendcafés, Miet- und Pachteinnahmen, Zinserträge
  • gegebenenfalls eingeworbene Projektgelder
In welchen Arbeitsfeldern kann ein CVJM tätig werden?

Das Arbeitsspektrum der CVJM in Sachsen ist sehr bunt und verschieden. Diese Vielfalt ist entstanden, weil sich in den Städten und Gemeinden Menschen gefunden haben, denen es ein Herzensanliegen ist, auf die Bedürfnisse in ihrem näheren Umfeld zu reagieren und auf unterschiedlich Weise das Evangelium von Jesus jungen Menschen weiterzugeben. Zu den Aufgabenfeldern zählen u.a.:

  • Jugendmissionarische Arbeit
  • Jugendevangelisation
  • Freizeiten und Seminare
  • Kinder- und Jugendsozialarbeit
  • Sportmissionarische Arbeit
  • Musisch-kreative Arbeit in Form von TEN SING
  • Ehe- und Familienarbeit
  • Kindergärten
  • Freizeit- und Tagungshäuser
  • Mitarbeiterbildung und Mitarbeitergewinnung
  • regelmäßige Gruppenarbeit in verschiedenen Alters- und Interessengruppen
  • christliche Lebensgemeinschaften junger Menschen und Familien
  • internationale Partnerschaften mit Jugendprojekten in Rumänien und Südafrika
  • Arbeit mit Flüchtlingen und Asylbewerbern
  • Konfirmanden- und Teenager-Arbeit
Welche sonstigen Unterstützungen erhalten Mitgliedsvereine des CVJM Sachsen?

Neben den speziell für Mitgliedsvereine des CVJM Sachsen erarbeiteten Angeboten des Referententeams kann die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift „CVJM-Magazin“ für den CVJM bezogen und an die Mitglieder verteilt werden. Für den monatlich erscheinenden Newsletter ist eine Anmeldung jederzeit möglich. Im für die Mitgliedsvereine passwortgesicherten Intranet können Informationen zu verschiedenen Arbeitsfeldern und vereinsrechtlichen Fragen eingesehen werden.

Was ist bei der Geschäftsführung eines CVJM zu beachten?

Eine Vereinsgeschäftsführung umfasst alle Tätigkeiten, die für geordnete Abläufe notwendig sind. Hierzu zählen organisatorische Maßnahmen ebenso wie die Buchführung.

Geschäftsführung bedeutet aber auch, dass alle erforderlichen Rechtgeschäfte wahrgenommen werden (z.B. Einkäufe, Personaleinstellungen, Verkäufe, Grundstücksgeschäfte, Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln). Hierfür ist in erster Linie der Vorstand verantwortlich (s.o.), der Teile dieser Verantwortung auch durch das Erteilen von Vollmachten delegieren kann.

Ist es möglich, dass ein CVJM keinen Vorstand hat?

Dieser Situation begegnet man häufiger als zunächst vermutet. Möglich wird dies z.B.,

  • wenn der Vorstand vor Ablauf seiner Amtsperiode (geschlossen) zurücktritt,
  • keine rechtzeitigen Neuwahlen angesetzt wurden oder
  • Vorstandsmitglieder schwer erkranken oder versterben.

Sind dadurch nicht mehr ausreichend vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Amt, wird der CVJM handlungsunfähig. Es muss sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes einberufen werden.

Bleibt der CVJM dennoch ohne Vorstand oder fehlen weiterhin zur Vertretung nötige Vorstandsmitglieder, kann auf Antrag durch das Amtsgericht ein Notvorstand bestellt werden.

Zur Einschränkung des Eintretens der o.g. Situationen kann in die Satzung eine Klausel aufgenommen werden, dass die Vorstandsamtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands verlängert wird und der bisherige Vorstand kommissarisch im Amt bleibt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

Werden durch Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder Plätze in diesem frei, ist eine Mitgliederversammlung zu deren Neubesetzung einzuberufen, es sei denn die Satzung sieht andere Regelungen (Nachwahl zur nächsten regulären Mitgliederversammlung oder Bestimmung kommissarischer Vorstandsmitglieder) vor.

Müssen CVJM-Mitglieder für etwaige Vereinsverbindlichkeiten persönlich haften?

Nein, denn in einer BGH-Grundsatzentscheidung wurde festgestellt:

„Bezeichnet sich eine Personenvereinigung in der Satzung als Verein und tritt sie als solcher im Rechtsverkehr auf, kommt eine persönliche Haftung der Mitglieder grundsätzlich nicht in Betracht."

Kann ein CVJM-Vorstand haftbar gemacht werden?

Der CVJM-Vorstand handelt im Auftrag seines Vereins und vertritt diesen nach außen. In der Regel haftet der Verein für seine Mitglieder und den Vorstand, wenn durch deren Handeln Dritten Schäden entstehen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder (bis in das Privatvermögen hinein) eintreten kann.

Für ehrenamtlich Tätige ist das Haftungsrisiko gesetzlich begrenzt worden. Dennoch haftet ein Vorstand bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dieser haupt- oder ehrenamtlich tätig ist.

Diese Haftung kann beispielsweise in folgenden Fällen eintreten:

  • Im Außenverhältnis des CVJM
  • Verspätete oder gar nicht abgegebene Steuererklärungen und nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
  • Nicht-Erfüllung der Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht entsprechend der Abgabenordnung
  • Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und Verkehrssicherungspflichten
  • Ausstellung fehlerhafter Zuwendungsbestätigungen und nicht zweckentsprechender Spendeneinsatz
  • Insolvenzverschleppung
  • Im Innenverhältnis des CVJM haftet der Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung. Zu seinen Pflichten gehören das Einhalten aller gesetzlichen Vorschriften sowie der beschlossenen Vereinssatzung. Über seine Tätigkeiten muss der Vorstand gegenüber allen Vereinsmitgliedern Rechenschaft ablegen.

Nach abgelegter Rechenschaft, insbesondere nach erfolgter Kassenprüfung, kann die Mitgliederversammlung den Vorstand entlasten und damit im Innenverhältnis von der Haftung befreien. Diese Haftungsbefreiung gilt jedoch nur für Ereignisse, die der Mitgliederversammlung bekannt waren. Daher ist es im eigenen Interesse wichtig, dass der Vorstand diese umfassend und detailliert informiert.

Aus den o.g. Gründen ist für jeden Verein der Abschluss einer Vereins-Haftpflichtversicherung empfehlenswert. Der Vorstand sollte zusätzlich über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgesichert werden. U.U. können hier auch die in verschiedenen Landeskirchen angebotenen Rahmenverträge mit entsprechenden Versicherern genutzt werden.

Über die Mitgliedschaft im CVJM-Landesverband besteht Anteil an der Rahmenvereinbarung zwischen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen und dem Ecclesia Versicherungsdienst. Dadurch besteht für die Mitgliedsvereine Gebäudeversicherungsschutz der Feuer-Versicherung, der Inventar-Versicherung für Feuer-, Einbruchdiebstahl/Vandalismus- und Leitungswasserschäden-, der Haftpflicht-Versicherungsschutz, eingeschlossen die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung sowie ein Unfall-Versicherungsschutz.

Dürfen CVJM-Vorstände eine Vergütung erhalten?

Nur wenn die Vereinssatzung entsprechende Passagen aufweisen, ist eine Vergütung für Vorstandstätigkeiten möglich. Die vereins- wie auch die satzungsrechtlichen Fragestellungen sind dabei unbedingt zu beachten, um den andernfalls drohenden (und bis zu zehn Jahren rückwirkenden) Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

Als Vergütung werden dabei alle Zahlungen gewertet, die über den Ersatz von konkreten Vereinsaufwendungen wie z.B. Reisekosten und Büroausgaben hinausgehen. Eine Sonderrolle nimmt die Ehrenamtspauschale ein, die gezahlt werden kann, wenn dies von den Mitgliedern beschlossen und in der Satzung verankert wurde.

Wann darf ein CVJM-Vorstand sein Amt niederlegen?

Ehrenamtliche tätige Vorstandsmitglieder können (anders als haupt- oder nebenamtlich angestellte Vorstände) jederzeit ohne eine Angabe von Gründen zurücktreten. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Rücktritt „zur Unzeit“ zu Schadenersatzansprüchen des CVJM gegenüber des zurückgetretenen Vorstandes führen kann.

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