Fragen rund ums Gründen
Im Verein bildet die Satzung die Grundlage für alles Handeln. Sie wird demokratisch durch die Gründungsmitglieder erarbeitet. Im Gegensatz zu einer GmbH ist der Mitgliederwechsel in einem Verein relativ schnell umsetzbar. Dadurch ist eine hohe Flexibilität gewährleistet, neue Mitglieder können sich engagieren, es ist aber andererseits auch keine „lebenslange“ Mitgliedschaft erforderlich. Eine Eintragung aller (Einzel)-Mitglieder in das Vereinsregister ist nicht gefordert. Dadurch entfallen Verwaltungskosten.
Die Gründung könnte theoretisch durch zwei Personen erfolgen. Um die Vereinsarbeit aufrecht zu erhalten, sind jedoch mindestens drei Mitglieder erforderlich
Die Eintragung in das Vereinsregister kann beantragt werden, wenn mindestens sieben Personen die Gründungssatzung unterzeichnet haben und damit zu Mitgliedern dieses CVJM geworden sind.
Die Eintragung eines CVJM in das Vereinsregister ist nicht unbedingt erforderlich. Auch nicht eingetragene CVJM können die Gemeinnützigkeit entsprechend der Abgabenordnung erwerben.
CVJM, die staatliche oder sonstige Förderungen erhalten bzw. Spenden aquirieren wollen, sollten jedoch die Eintragung anstreben. Durch diese Eintragung erlangt der CVJM seine Rechtsfähigkeit.
Die Satzung muss Regelungen zum Namen, zum Sitz und zur Rechtsform des CVJM sowie zur Gemeinnützigkeit enthalten. Die Pariser Basis als Grundlage der CVJM-Arbeit ist ebenso aufzunehmen wie eine Auflistung der Aufgabenbereiche, die durch den CVJM übernommen sollen. Darüber hinaus sind die Regelungen zu den Organen des CVJM (Mitgliederversammlung und Vorstand) aufzunehmen.
Voraussetzung für die Eintragung in das Vereinsregister sind weiterhin Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder, zum Vertretungsrecht des Vorstandes sowie die Formen und die Dokumentation zum Ablauf und zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Wir freuen uns, wenn neue CVJM in Sachsen gegründet werden. Die Nutzung von „CVJM (ausgeschrieben Christlicher Verein junger Menschen)“ ist aber als Wort- und Bildmarke urheberrechtlich geschützt. Daher dürfen nur Mitglieder im CVJM diese nutzen. Die Rechte dazu erhalten Vereine, nachdem sie Mitglied in dem für sie zuständigen Dachverband geworden sind.
Logo-Mustervorlagen sind unter https://cvjm-sachsen.de/service/downloads/ zu finden.
Der CVJM allein ist nicht handlungsfähig. Im BGB ist geregelt, dass der Vorstand den CVJM als Verein nach außen vertritt und die erforderlichen Geschäfte führt.
Der Vorstand sollte aus mindestens drei Personen bestehen. Aus Gründen der Sicherheit wird empfohlen, dass bei Rechtsgeschäften immer mindestens zwei Vorstandsmitglieder den CVJM gemeinschaftlich vertreten. Das sogenannte Vier-Augen-Prinzip gilt dabei der Sicherung des CVJM ebenso wie der Sicherheit der handelnden Personen.
Der Vorstand entsprechend BGB vertritt den CVJM gerichtlich oder außergerichtlich (z.B. beim Abschluss von Verträgen) und handelt für den Verein. Der gesamte Vorstand führt die Geschäfte des CVJM und übernimmt dabei festgelegte Aufgaben im Rahmen einer Geschäftsführung war. Rechtsgeschäfte für den CVJM darf jedoch allein der BGB – Vorstand ausüben.
Es besteht keine Verpflichtung zur Voranmeldung des CVJM beim Finanzamt.
Die Einreichung des Satzungsentwurfes mit der Bitte um Prüfung auf Konformität mit der Abgabenordnung, damit die Gemeinnützigkeit mit Gründung des CVJM zuerkannt werden kann, ist jedoch sinnvoll. In der Regel antworten die Finanzämter zügig und weisen bei Notwendigkeit auf Änderungen hin. Bei der Satzungserstellung ist es hilfreich, das entsprechende Muster des Bundesministeriums der Finanzen zu beachten.
Nach der Bekanntgabe der CVJM-Gründung stellt das Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus, die nach Vorlage der ersten Steuererklärung durch eine endgültige Bescheinigung ersetzt wird.
Der vertretungsberechtigte Vorstand meldet die Eintragung über ein Notariat bei dem für den CVJM zuständigen Amtsgericht Abt. Registergericht an. Die Kosten hierfür betragen ca. 100,00 bis 200,00 EUR.
Gern stehen die Referenten des CVJM-Landesverbandes Sachsen für die Begleitung eines Gründungprozesses oder auch der Umwandlung eines bereits tätigen Vereins in einen CVJM zur Verfügung.